(1) Die Stimmabgabe hat durch Eintragung in Eintragungslisten zu erfolgen, die dem in der Anlage 4 dargestellten Muster zu entsprechen haben. Die Eintragung hat in leserlicher Schrift den Vor- und Familiennamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Unterschrift des Stimmberechtigten und das Datum der Unterfertigung zu enthalten.
(2) Stimmberechtigte, die wegen eines körperlichen Gebrechens die Eintragung nicht selbst vornehmen können, dürfen sich hiezu einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen.
(3) Die Aufsichtsperson hat die Stimmberechtigten auf Mängel der Eintragung, die deren Gültigkeit berühren könnten, ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Jede Eintragung ist mit einer fortlaufenden Zahl zu versehen und unter Anführung dieser Zahl und der Nummer der Eintragungsliste in den Stimmlisten anzumerken. Bei Stimmberechtigten mit Stimmkarte ist in der Eintragungsliste überdies der Vermerk „Stimmkarte“ anzubringen und auf der Stimmkarte die Zahl der Eintragung nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz zu vermerken.
(5) Die Landesregierung hat die erforderliche Anzahl an Eintragungslisten und Texten des Volksbegehrens samt Begründung den Gemeinden spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Eintragungszeitraumes zur Verfügung zu stellen.
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