(1) Stimmberechtigte, die ihre Stimme abgeben wollen, haben während der Eintragungszeit im Eintragungslokal zu erscheinen und, sofern sie der Aufsichtsperson nicht persönlich bekannt sind, ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) oder eine sonstige amtliche Urkunde nachzuweisen. Stimmberechtigte mit Stimmkarte haben diese vor der Stimmabgabe der Aufsichtsperson zu übergeben.
(2) Bettlägerige Stimmberechtigte, die ihre Stimme abgeben wollen, sind von der Eintragungsbehörde oder von einer von ihr beauftragten Person im Eintragungszeitraum aufzusuchen. Der Zeitpunkt ist den Stimmberechtigten mindestens einen Tag vorher auf geeignete Weise bekannt zu geben. Die Stimmberechtigten haben der Eintragungsbehörde oder der von ihr beauftragten Person vor der Stimmabgabe, sofern sie ihr nicht persönlich bekannt sind, zum Nachweis ihrer Identität einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine sonstige amtliche Urkunde vorzuweisen.
(3) Bestehen Zweifel über die Identität, so hat die Eintragungsbehörde über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden. Wird die Zulassung zur Stimmabgabe verweigert, so sind die Verweigerung und die dafür maßgebenden Gründe in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(4) Stimmberechtigte, die eine Unterstützungserklärung abgegeben haben, sind unter Hinweis darauf, daß diese nach § 18 Abs. 1 als Eintragung zählt, zur Stimmabgabe nicht zuzulassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden