§ 12 § 12
In Kraft seit 01. Oktober 1990
Up-to-date
(1) An jedem Eintragungsort ist für die Durchführung der Stimmabgabe ein geeignetes Eintragungslokal einzurichten. In diesem ist während der gesamten Eintragungszeit der Text des Volksbegehrens samt Begründung (§ 3 Abs. 2 lit. b und c) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Eintragungsbehörde hat für jedes Eintragungslokal eine Aufsichtsperson zu bestellen, die die Durchführung der Stimmabgabe zu überwachen sowie für die Einhaltung dieses Gesetzes und für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Eintragungslokal zu sorgen hat.
(3) Jedermann hat den Anordnungen der Aufsichtsperson Folge zu leisten.
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