(1) Die Eintragungsbehörde hat das Gemeindegebiet in mehrere Eintragungssprengel zu teilen, soweit dies wegen der Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Ausdehnung des Gemeindegebietes erforderlich ist, um den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes möglichst zu erleichtern.
(2) Die Eintragungsbehörde hat weiters den Eintragungsort, bei mehreren Eintragungssprengeln die Eintragungsorte, und die Eintragungszeiten festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes möglichst erleichtert wird. Die Eintragungszeit hat an Werktagen außer Samstagen zumindest die Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen zumindest die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu umfassen; für Sonntage und gesetzliche Feiertage ist keine Eintragungszeit festzulegen. In Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern kann an Samstagen die Eintragungszeit auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden.
(3) Die Eintragungsbehörde hat ferner für jeden Eintragungsort in einem angemessenen Umkreis um diesen eine Verbotszone festzulegen. In der Verbotszone sind im Eintragungszeitraum jede Art von Werbung für das Volksbegehren, wie Ansprachen an die Stimmberechtigten und die Verteilung von Werbematerial, sowie jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind vom Verbot des Waffentragens ausgenommen.
(4) Die Eintragungsbehörde hat die Festlegungen nach den Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich nach dem Stichtag zu treffen und diese Festlegungen unter Wiedergabe des Inhaltes dieser Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und am Eintragungsort bis zum Ablauf des Eintragungszeitraumes zu verlautbaren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden