(1) Das Recht auf Stimmabgabe steht nur jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat außer im Falle des Abs. 2 in der Gemeinde oder in dem Eintragungssprengel zu erfolgen, in deren bzw. in dessen Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist.
(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme auch in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Eintragungssprengel abgeben. Die Namen der Stimmberechtigten, die ihre Stimme aufgrund einer Stimmkarte in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Eintragungssprengel abgeben, sind am Schluss der Stimmlisten unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Für die Ausstellung von Stimmkarten gilt § 26 Abs. 1, 2 und 6 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der dem ersten Tag des Eintragungszeitraumes vorangehende Sonntag tritt. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte stattgegeben, so ist diese dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden. Der Bürgermeister hat in der Stimmliste beim betreffenden Stimmberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ das Wort „Stimmkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sind. Der Antragsteller hat die Stimmkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Die Stimmkarte hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift oder Paraphe des Bürgermeisters auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Stimmkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde oder mit einer Amtssignatur nach den §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist.
(3) Die Landesregierung hat den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag die Stimmkarten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
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