§ 5 Angelobung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sowie die Landesrechtspflegerinnen und -pfleger haben vor Antritt ihres Amtes die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident haben das Gelöbnis der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann, die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sowie die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zu leisten.
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