§ 28 Verordnungserlassung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft treten.
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