(1) Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie fünf gewählten Mitgliedern. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Dem Personalausschuss obliegt
1. die Erstellung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern (§ 3 Abs. 1);
2. die Feststellung des Vorliegen eines Widerrufsgrundes gemäß § 4 Abs. 3 Z 2;
3. die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2;
4. die Feststellung des Vorliegens eines Enthebungsgrundes gemäß § 9 Abs. 9 Z 3;
5. die Beurteilung des zu erwartenden Arbeitserfolges der Mitglieder (ausgenommen der Präsidentin bzw. des Präsidenten).
(3) Ein gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses darf nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Geschäftsverteilungsausschusses sein.
(4) Der Personalausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung zu fassen.
(5) § 13 Abs. 3, 6 und 7, § 14 Abs. 2 sowie § 15 gelten sinngemäß.
Rückverweise
VGWG · Verwaltungsgericht Wien
§ 3 Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien
…1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien ernennt die Landesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung und Begutachtung durch eine Kommission, der Vertreterinnen oder Vertreter aus Gerichtsbarkeit, Wissenschaft und Verwaltung angehören. Sie hat, soweit…
§ 10 Leitung
…1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Verwaltungsgericht Wien. Im Fall der Verhinderung wird sie bzw. er von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, wird die…