(1) Die regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) des Mitglieds des Verwaltungsgerichts kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden (Teilauslastung), wenn
1.dies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 4 DO 1994
Oder – sofern nicht
zur Anwendung gelangt – zur Pflege oder Betreuung sonstiger naher Angehöriger (
) notwendig ist und
2. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag auf Teilauslastung gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Eine Verkürzung dieser Frist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
(3) Die Teilauslastung gemäß Abs. 1 ist
2. bis zum Ende der Schulpflicht des Kindes
zu gewähren.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilauslastung gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, hat dies das Mitglied des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall der Voraussetzungen zu melden. Die Präsidentin oder der Präsident hat die vorzeitige Beendigung der Teilauslastung gemäß Abs. 1 mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats nach Wegfall der Voraussetzungen zu verfügen.
(5) Teilauslastungen gemäß Abs. 1 dürfen zusammen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten.
§ 5 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 5 2. Abschnitt
…er sich auf für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts in Betracht kommende Informationen zum Dienstverhältnis bezieht, sinngemäß anzuwenden. (2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§ 68d und…
§ 18 Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
…§ 18. (1) Die Dienstordnung 1994 gilt für die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger mit folgenden Abweichungen: 1. Die §§ 2a, 3, 8 bis 10, 16 bis 17b, 19, 24, 33, 57 und 72 sowie § 74 Z 3 DO 1994 sind für die Dauer…
§ 7 Teilauslastung
…6 Abs. 1 dritter Satz zu erfolgen hat,“ tritt, 4. die Bezugnahmen auf § 27 DO 1994 als Bezugnahmen auf § 8 dieses Gesetzes gelten und 5. § 29 Abs. 3 und 4 DO 1994 nicht anzuwenden ist. (2a) § 29a DO …
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