(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995. Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung ist § 10 Abs. 1 zweiter bis sechster Satz VGWG anzuwenden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat unverzüglich
1. die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen, sofern dadurch der Tätigkeitsbereich von Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien berührt wird, diesen Dienststellen bekannt zu geben und
2. Anträge, zu deren Behandlung sie oder er nicht zuständig ist, sowie Meldungen, die an Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien zu ergehen haben, an die zuständigen Dienststellen weiterzuleiten.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
(4) Dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
Rückverweise
VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 4b Verarbeitung von personenbezogenen Daten
…Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte und Pflichten als Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter (§ 4) sowie hinsichtlich der Mitglieder und der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger als Dienstbehörde (§ 4a) benötigt. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener…
§ 15 Beendigung des Amts und Reaktivierung
…Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand. (3a) Das Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß § 68b oder § 68c DO 1994 erfüllt. §…
§ 23b
…in der Fassung vor der 18. Novelle zu diesem Gesetz) anhängigen Verfahren geht, wenn sie auf Antrag eingeleitet wurden, auf die Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) und in allen anderen Fällen auf das Dienstgericht über. Das Dienstgericht hat diese Verfahren neu durchzuführen. Das Mitglied, welches am Tag der…