§ 4 Leitung — VGW-DRG
Die Präsidentin oder der Präsident nimmt bei der Vollziehung von dienstrechtlichen Vorschriften die Aufgaben der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters wahr. Sie oder er übt die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger und das sonstige Personal aus.
§ 4 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 4 Leitung
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§ 1 Inhalt
…Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Inhalt § 1. Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht der gemäß §§ 3 und 31 des Gesetzes über…
§ 4b Verarbeitung von personenbezogenen Daten
…Verarbeitung von personenbezogenen Daten § 4b. Die Präsidentin oder der Präsident ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95…
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