§ 3 Außerdienststellung — VGW-DRG
Tritt eine Unvereinbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 VGWG ein, ist das Mitglied, die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger für die Dauer der Unvereinbarkeit unter Entfall ihres oder seines Diensteinkommens zur Gänze außer Dienst zu stellen.
§ 3 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 3 Außerdienststellung
…Außerdienststellung § 3. Tritt eine Unvereinbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 VGWG ein, ist das Mitglied, die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger für die…
§ 1 Inhalt
…Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Inhalt § 1. Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht der gemäß §§ 3 und 31 des Gesetzes über…
§ 15 Beendigung des Amts und Reaktivierung
… 15. (1) Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Abs. 2 genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Abs. 3), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Abs. 3a), durch Amtsenthebung (Abs. 4) oder Tod. (2) Das Amt endet mit 1. Verlust der…
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