§ 3 Außerdienststellung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Tritt eine Unvereinbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 VGWG ein, ist das Mitglied, die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger für die Dauer der Unvereinbarkeit unter Entfall ihres oder seines Diensteinkommens zur Gänze außer Dienst zu stellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden