Tritt eine Unvereinbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 VGWG ein, ist das Mitglied, die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger für die Dauer der Unvereinbarkeit unter Entfall ihres oder seines Diensteinkommens zur Gänze außer Dienst zu stellen.
§ 3 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 3 Außerdienststellung
…§ 3. Tritt eine Unvereinbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 VGWG ein, ist das Mitglied, die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger für die…
§ 1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Inhalt § 1. Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht der gemäß §§ 3 und 31 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG ernannten Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien und der gemäß § 4 VGWG ernannten besonders ausgebildeten…
§ 5 2. Abschnitt
…Mitglieder des Verwaltungsgerichts Dienstrechtliche Sonderbestimmungen § 5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 10 , §§ 12 bis 17b, 19 und 22 , § 23 Abs. 2, § 24, § 25…
§ 18 Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
…§ 18. (1) Die Dienstordnung 1994 gilt für die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger mit folgenden Abweichungen: 1. Die §§ 2a, 3, 8 bis 10, 16 bis 17b, 19, 24, 33, 57 und 72 sowie § 74 Z 3 DO 1994 sind für die…