Für Bedienstete, welche die Ausbildung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger vor dem 1. Jänner 2014 begonnen haben, gelten die Vorschriften über die praktische Ausbildung (§ 17 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass folgende Tätigkeiten auf die erforderlichen Praxiszeiten anzurechnen sind:
1. die Tätigkeit als Geschäftsabteilungsleiterin oder Geschäftsabteilungsleiter des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien,
2. die Tätigkeit als Bedienstete oder Bediensteter des Fachverwaltungsdienstes oder des technischen Fachdienstes im Rechtsmittelverfahren und
3. die mindestens fünfjährige Tätigkeit als Bedienstete oder Bediensteter des Fachverwaltungsdienstes oder des technischen Fachdienstes im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren.
§ 24 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 24 In- und Außerkrafttreten
…§ 24. (1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme der §§ 16, 17 und 23 am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat das Gesetz über das Dienstrecht der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz …
§ 9 Besoldung
…LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen: 1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt. Schema VGW Gehaltsstufe Euro 01 7.496,70 02 7.937,34 03 8.377,98 04 8.818,58 05 9.586,14 06 10.026,75 07 10.467,39…
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