§ 65 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
VBO 1995
Gliederung
7. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen bis zur 69. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 und Schlussbestimmungen
§ 65 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Rückverweise
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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