§ 62q Übergangsbestimmung zur 69. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
§ 31 Abs. 1 bis 5 und § 31b Abs. 2 in der Fassung der 69. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2024 geboren (an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
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