§ 62p Übergangsbestimmung für Altersteilzeitvereinbarungen — VBO 1995
(1) Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des § 617 Abs. 11 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.
(2) Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind § 12a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, Abs. 6, Abs. 7 Z 1 und 2 und Abs. 8 in der Fassung vor der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden.
(3) Abweichend von § 12a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, jeweils in der Fassung der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995, kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten, der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der Altersteilzeit
1. nach Ablauf des 31. Dezember 2025 für längstens viereinhalb Jahre,
2. nach Ablauf des 31. Dezember 2026 für längstens vier Jahre und
3. nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 für längstens dreieinhalb Jahre
herabgesetzt werden.
(4) Abweichend von § 12a Abs. 7 Z 1 in der Fassung der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 endet die Altersteilzeit bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der dort genannten Leistungen während der in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Zeiträume nicht vorzeitig.
(5) Beginnt die Altersteilzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2029, ist § 12a Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 82 Abs. 8 zweiter Satz AlVG erfüllen muss.
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