§ 62o Übergangsbestimmung zur 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
Die nach § 2 Abs. 2 bis 3a und Abs. 3c in der Fassung der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 zu erteilenden Informationen sind dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
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