§ 62n Übergangsbestimmung zur 62. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
In Kraft seit 01. September 2021
Up-to-date
Auf Freijahre, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist § 30a in der Fassung vor der 62. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden. Dies gilt (in Verbindung mit § 30b Abs. 3 und 4) sinngemäß für Freiquartale.
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