§ 59 Übergangsbestimmungen für den Karenzurlaub
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Auf den Karenzurlaub, der gemäß § 34 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 34 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß § 34 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen gemäß § 34 Abs. 4 anzurechnen.
Rückverweise
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62m Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz
…Karenzurlaubes (§ 34), 4. einer Außerdienststellung (§ 35 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 57 Abs. 3 und 4 sowie § 59 der Dienstordnung 1994) oder 5. einer Zuweisung auf Grund des Wiener Zuweisungsgesetzes – W-ZWG, LGBl. Nr. 29/2007, oder auf Grund eines in §…