VBO 1995
Gliederung
6. ABSCHNITT Sonderbestimmungen für einzelne Bedienstetengruppen
§ 54i Besondere Verfahrensbestimmungen
(1) Für das gerichtliche Verfahren (§ 54h Abs. 1) gilt, dass der Kläger die Tatsachen glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes vorgelegen hat.
(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 4a Abs. 1 dieses Gesetzes oder in einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung oder in § 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Höhe der Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde ist so zu bemessen, dass dadurch die Verletzung der Würde tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Verletzung der Würde angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
§ 54k VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 54k
…1) Die §§ 54a bis 54f, 54h, 54i und 54j Abs. 1 finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten…
§ 54i Besondere Verfahrensbestimmungen
…§ 54i. (1) Für das gerichtliche Verfahren ( § 54h Abs. 1 ) gilt, dass der Kläger die Tatsachen glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer…
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