§ 54f Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung
In Kraft seit 11. Dezember 2018
Up-to-date
Ist der Vertragsbedienstete infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 3 Z 3 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 54b, § 54c oder § 54d anzuwenden.
Rückverweise
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 54h Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung
…54a und von Vertragsbediensteten nach § 54b, § 54c, § 54d Abs. 3 und 4, § 54e und § 54f in Verbindung mit § 54b, § 54c oder § 54d Abs. 3 und 4 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu…