§ 54b Schadenersatz wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg
In Kraft seit 11. Dezember 2018
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Ist der Vertragsbedienstete infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 Z 5 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht beruflich aufgestiegen, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Vertragsbediensteten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 14 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
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