§ 4e Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
VBO 1995
Gliederung
2. ABSCHNITT Pflichten des Vertragsbediensteten
§ 4e Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
Der Vertragsbedienstete hat im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind.
§ 4e VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 4e Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
…§ 4e. Der Vertragsbedienstete hat im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies…
Rückverweise