§ 4e Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 4e Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) — VBO 1995
Der Vertragsbedienstete hat im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind.
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