(1) Für die Vertragsbedienstete gelten § 10 Abs. 1, 1a und 2, § 10 a sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
(2) Für die Vertragsbedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten §§ 2a bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
§ 49 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 49
…§ 49. (1) Für die Vertragsbedienstete gelten § 10 Abs. 1, 1a und 2, § 10 a sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes…
§ 44 Einvernehmliche Auflösung
…1) Das Dienstverhältnis kann einvernehmlich jederzeit aufgelöst werden. (2) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 42 Abs. 4, 6 und 7 oder § 49 ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur zulässig, wenn sie schriftlich erfolgt und der Vertragsbedienstete nachweislich über den Kündigungsschutz und gegebenenfalls über die durch das…
§ 48 Abfertigung und Sterbekostenbeitrag
…Stadt Wien – soweit die Dienstzeit nicht gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 DO 1994 in Verbindung mit § 18 VBO 1995 von der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge ausgeschlossen ist – weniger als drei Jahre beträgt; 2. wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des…
§ 38 Dienst- und Werkswohnung
…der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig. (6) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 42 Abs. 4 und 6 oder § 49 tritt die Verpflichtung des Vertragsbediensteten zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung wegen einer Änderung der Dienstverwendung nicht ein.…
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