§ 49 Anwendung von Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979
In Kraft seit 06. Dezember 2024
Up-to-date
(1) Für die Vertragsbedienstete gelten § 10 Abs. 1, 1a und 2, § 10 a sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
(2) Für die Vertragsbedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten §§ 2a bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
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