§ 48b
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß einem Saisonbediensteten eine Abfertigung gebührt, richtet sich nach den §§ 12a und 12b der Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbedienstete 1997, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 8 in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 23/2004.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden