VBO 1995
Gliederung
4. ABSCHNITT Enden des Dienstverhältnisses
§ 43 Kündigungsfrist
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer bei Ausspruch der Kündigung erreichten Dienstzeit von
| weniger als 6 Monaten | 1 Woche, |
| 6 Monaten | 2 Wochen, |
| 1 Jahr | 1 Monat, |
| 2 Jahren | 2 Monate, |
| 5 Jahren | 3 Monate, |
| 10 Jahren | 4 Monate, |
| 15 Jahren | 5 Monate. |
(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf eines Samstags, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
(3) Für die Bemessung der Dauer der Kündigungsfrist sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden und die der Vertragsbedienstete anläßlich der Aufnahme in das bestehende Dienstverhältnis bekanntgegeben hat, auf die Dienstzeit anzurechnen.
(4) Bei Kündigung durch die Gemeinde hemmt die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem oder des Zivildienstes nach dem den Lauf der Kündigungsfrist. Gleiches gilt für den Vertragsbediensteten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
(5) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich acht Arbeitsstunden, im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.
(6) Ansprüche gemäß Abs. 5 bestehen nicht
1. bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
2.bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG)
(7) entfällt; LGBl. Nr. 49/2013 vom 16. Dezember 2013.
(8) Der Magistrat kann den gekündigten Vertragsbediensteten in begründeten Einzelfällen während der Kündigungsfrist unter Wahrung der sonstigen ihm zustehenden Bezugsansprüche vom Dienst freistellen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist.
§ 43a VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 43a
…Frist vor Ende des Dienstverhältnisses zu gewähren, die der (fiktiven) Kündigungsfrist für den Fall entspricht, dass das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre ( § 43 ).…
§ 43 Kündigungsfrist
…§ 43. (1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer bei Ausspruch der Kündigung erreichten Dienstzeit von weniger als 6 Monaten 1 Woche, 6 Monaten 2…
§ 41 Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
…mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung ( §§ 42 und 43 ). (3) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.…
§ 9a Ausbildungskostenrückersatz
…im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung ( § 44 ), durch vorzeitige Auflösung ( § 45 ), durch Kündigung ( §§ 42 und 43 ) oder durch gerichtliche Verurteilung ( § 46 ) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung…
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