Auf die von der Stadt Wien anzustellenden Elementarpädagogen, Inklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und Inklusiven Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2, § 3b und § 14 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Inklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.
Rückverweise
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 3b Besondere fachliche Anstellungserfordernisse
…Auf die von der Stadt Wien anzustellenden Elementarpädagogen, Inklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und Inklusiven Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2, § 3b und § 14 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die…