§ 37c
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die §§ 37a und 37b sind auf alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelfer und der in § 1 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Bediensteten, jedoch einschließlich der Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes, anzuwenden.
Rückverweise
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 42 Kündigung
…Kündigungsschutz auf die Pflegefreistellung gemäß § 37a oder die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 37b bezieht, erstreckt er sich auch auf den von § 37c erfassten Bedienstetenkreis. (7) Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einbringung des Antrages auf Eltern-Karenz gemäß §§ 31, 31a oder 32 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß…