(1) Bei Vorliegen der in § 37a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Vertragsbediensteten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 und § 51) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 37a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
(2) Im Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind deren Beginn, Dauer und gewünschte zeitliche Lagerung sowie das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit anzugeben. Im Übrigen sind § 12 Abs. 3, 9 und 10 und § 37a Abs. 2 bis 5 dieses Gesetzes und § 27 Abs. 6 der Dienstordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 37b
(1) Bei Vorliegen der in § 37a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Vertragsbediensteten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 und § 51) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 37a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzu…
§ 42 Kündigung
…Karenz gemäß §§ 31 bis 31b oder 32, eine Pflegefreistellung gemäß § 37a oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 12 oder 37b in Anspruch nimmt, ist, soweit Abs. 7 bis 9 nicht anderes bestimmt, unzulässig. Soweit sich der Kündigungsschutz auf die Pflegefreistellung gemäß § 37a…
§ 12 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
…Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist. Der Vertragsbedienstete, dessen Arbeitszeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 8b oder § 33a oder § 37b herabgesetzt ist, darf über die für ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus außerdem nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn kein Bediensteter zur Verfügung steht, auf den…
§ 11 Arbeitszeit
…das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches nicht gegeben sein muss, können dem Vertragsbediensteten, der keine Pflegefreistellung gemäß § 37a oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 37b in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung udgl.) gewährt werden, wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt. § 37a Abs. 2 Schlusssatz…