(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck
1.der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,
2. der Betreuung seines schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall.
Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß. Wurde die Gesamtdauer der Pflegefreistellung nach Z 2 bereits voll ausgeschöpft, kann diese im Zusammenhang mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind auf Antrag höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden.
(2) Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Beginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren Verlängerung,
2. die anspruchsbegründenden Umstände und
3. die Angehörigeneigenschaft.
(3) Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Abs. 1) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Vertragsbedienstete die Pflegefreistellung antreten.
(4) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig:
1. soweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände,
2.durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
3. durch eine (Eltern-)Karenz.
(5) Der Vertragsbedienstete hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.
§ 30a VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 30a Freijahr
…Freijahres) wird durch eine (Eltern-)Karenz oder einen Karenzurlaub in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Pflegefreistellung gemäß § 37a oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt. (8) Die Rahmenzeit (einschließlich…
§ 25 Verbrauch des Erholungsurlaubes
…Karenz gemäß §§ 31 bis 31b und/oder gemäß § 32 und/oder 2. Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß § 37a und/oder 3. Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 37d hinausgeschoben. (4) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder…
§ 21 Entfall und Erlöschen des Anspruches auf Bezüge
…zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB ; 6. der (Eltern-)Karenz oder des Karenzurlaubes; 6a. der Pflegefreistellung gemäß § 37a ; 7. des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 . Gleiches gilt für den Vertragsbediensteten, der Staatsangehöriger einer…
§ 11 Arbeitszeit
…den Tag der Reisebewegung im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit oder der sich aus dem Fixdienstplan ergebenden Arbeitszeit erforderlich ist. (7) Bei Vorliegen der in § 37a Abs. 1 genannten Voraussetzungen, ausgenommen das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches nicht gegeben sein muss, können dem Vertragsbediensteten, der keine Pflegefreistellung gemäß § …
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