§ 12b Ärztliche Untersuchung
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
§ 12b Ärztliche Untersuchung — VBO 1995
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken.
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