§ 9 Besondere Fälle der Entziehung der Bewilligung — VAG 1997
Die Landesregierung hat eine Bewilligung außer aus den gemäß § 6 sinngemäß geltenden Gründen der §§ 87 und 88 der Gewerbeordnung 1994 auch zu entziehen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Bewilligung nachträglich weggefallen sind, insbesondere die Nichtbeachtung von behördlich vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wird;
b) die Veranstaltung zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder zur Abhaltung verbotener Veranstaltungen (§ 21) oder anderer, nicht bewilligter oder angezeigter Veranstaltungen oder auf sonstige Weise mißbraucht wird;
c) die Bewilligung von einem Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wird, ohne daß die hiefür erforderliche Genehmigung vorliegt;
d) den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen widersprechende Mängel der Veranstaltungsstätte aus Verschulden des Veranstalters nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden.
§ 29 VAG 1997 · VAG 1997 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 29 Bewilligung
…Bewilligungsinhaber angegebenen Zeitpunkt wirksam, der aber nicht mehr als ein Monat vor dem Einlangen der Meldung bei der Behörde liegen darf. (4) Über § 9 hinausgehend ist die Bewilligung auch zu entziehen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung oder länger als sechs Monate oder nach Beendigung des…
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