§ 5 Arten, Dauer, Geltungsbereich und Umfang der Bewilligung — VAG 1997
(1) Die Bewilligung kann verliehen werden
a) für regelmäßige Veranstaltungen mit fester Veranstaltungsstätte;
b) für fallweise Veranstaltungen;
c) für Veranstaltungen im Umherziehen.
(2) Es sind zu verleihen
a) Bewilligungen nach Abs. 1 lit. a regelmäßig unbefristet, wenn es aber die öffentlichen Interessen erfordern, auf bestimmte Zeit;
b) Bewilligungen nach Abs. 1 lit. b nur für einen oder mehrere bestimmte Tage und nur für eine bestimmte Veranstaltungsstätte;
c) Bewilligungen nach Abs. 1 lit. c auf bestimmte Zeit; diese darf bei der erstmaligen Bewilligung zwei Jahre nicht überschreiten und kann, wenn sich der Veranstalter bisher bewährt hat, für daran anschließende Bewilligungen mit jeweils höchstens zehn Jahren festgelegt werden.
(3) Aus öffentlichen Rücksichten können von der Geltung einer Bewilligung nach Abs. 1 lit. c bestimmte Teile des Landes oder einzelne Gemeinden oder Teile hievon ausgenommen werden.
(4) Im Bewilligungsbescheid sind außer der Dauer und dem Geltungsbereich der Bewilligung Art und Umfang der Veranstaltung eindeutig zu umschreiben und die zur Sicherstellung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen sonstigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Ferner können im Bewilligungsbescheid für fallweise Veranstaltungen und für Veranstaltungen im Umherziehen vom Standpunkt der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes Auflagen hinsichtlich der Ankündigung der Veranstaltung vorgeschrieben werden.
§ 5 VAG 1997 · VAG 1997 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 5 Arten, Dauer, Geltungsbereich und Umfang der Bewilligung
(1) Die Bewilligung kann verliehen werden a) für regelmäßige Veranstaltungen mit fester Veranstaltungsstätte; b) für fallweise Veranstaltungen; c) für Veranstaltungen im Umherziehen. (2) Es sind zu verleihen a) Bewilligungen nach Abs. 1 lit. a regelmäßig unbefristet, wenn es aber die öffentlichen…
§ 10 Verfahren
…Zurücknahme oder Entziehung der Bewilligung sind die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie - sofern es sich nicht um eine Bewilligung nach § 5 Abs 1 lit c handelt - die Gemeinde des Standortes zu hören. Wenn es sich um Bewilligungen handelt, die im Gebiet einer Gemeinde ausgeübt…
§ 19 Besondere Betriebsvorschriften
…einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. (2) Am Ort der Veranstaltung sind für ein jederzeitiges Vorweisen bereitzuhalten: a) bei bewilligungspflichtigen fallweisen Veranstaltungen (§ 5 Abs. 1 lit. b) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4; b) bei Veranstaltungen im Umherziehen (§ 5 Abs. 1 lit. …
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