§ 4 Bewilligungspflicht — VAG 1997
(1) Filmvorführungen, Revue- und Varietevorstellungen sowie alle Veranstaltungen, die im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen abgehalten werden, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Als Filmvorführung gilt die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Bildträger gespeichert sind.
(3) Eine Veranstaltung gilt auch dann als im Umherziehen abgehalten, wenn sie zwar im Land Salzburg nur fallweise stattfindet, das Unternehmen des Veranstalters aber seiner Art nach auf das Umherziehen abgestellt ist (Zirkus, Wanderbühne, Wanderschaustellung, Wanderkino udgl).
§ 2 VAG 1997 · VAG 1997 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 2 Einteilung der Veranstaltungen
…1) Die Veranstaltungen werden eingeteilt in a) bewilligungspflichtige (§ 4 Abs 1) und b) anmeldepflichtige (§ 12). (2) Anmeldepflichtige Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Bereich der Veranstaltungsstätte und dem Ausmaß des zu…
§ 14 Untersagung
…oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion zu untersagen, wenn a) die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf (§ 4 Abs 1); b) die Veranstaltung verboten ist (§ 21); c) Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß durch die Veranstaltung die öffentliche Ruhe…
§ 15 Veranstaltungen im Umherziehen
…Für Veranstaltungen im Umherziehen ist der Bewilligungsbescheid gemäß § 4 vom Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung der Gemeinde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die…
§ 19 Besondere Betriebsvorschriften
…sind für ein jederzeitiges Vorweisen bereitzuhalten: a) bei bewilligungspflichtigen fallweisen Veranstaltungen (§ 5 Abs. 1 lit. b) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4; b) bei Veranstaltungen im Umherziehen (§ 5 Abs. 1 lit. c) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4 samt dem Vidierungsvermerk gemäß §…
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