§ 32 Strafbestimmungen — VAG 1997
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt wer
a) eine gemäß § 4, bei Filmvorführungen in Verbindung mit § 29 bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt;
b) eine gemäß § 12 anmeldepflichtige Veranstaltung ohne vorhergehende Anmeldung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt;
c) eine gemäß § 14 Abs. 1 lit. c oder d oder § 15 untersagte Veranstaltung abhält;
d) eine Veranstaltung im Umherziehen abhält, ohne den Bewilligungsbescheid gemäß § 15 zur Vidierung vorgelegt zu haben oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt;
e) eine gemäß § 16 oder § 17a genehmigungspflichtige Veranstaltungsstätte ohne Genehmigung betreibt oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt;
f) eine Spielhalle in der im § 17 Abs. 3 festgelegten Verbotszone einrichtet oder betreibt;
g) als Verfügungsberechtigter seine Obliegenheiten (§ 18) oder als Veranstalter die besonderen Betriebsvorschriften (§§ 19, 30) nicht einhält;
h) gegen die feuerpolizeilichen Vorschriften (§ 20) verstößt;
i) Experimente durchführt, die Besucher gefährden können (§ 21 Abs. 1 lit. a);
k) dem Verbot gemäß § 22 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 2 zuwiderhandelt;
l) eine Bezeichnung verwendet, die gegen § 23 verstößt;
m) einer Anordnung oder einem Auftrag nach § 25 nicht Folge leistet; oder
n) als Veranstalter den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stellt (§ 27).
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis e, g bis i und k bis n sind mit Geldstrafe bis zu 3.700 €, Übertretungen nach Abs. 1 lit. f und j mit Geldstrafe von 1.500 € bis 22.000 € zu bestrafen. In den Fällen des Abs. 1 lit. f und j kann anstelle einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei erschwerenden Umständen Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden.
(3) Spielapparate, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, unterliegen samt ihrem Inhalt dem Verfall. Dem Verfall unterliegen auch Filmstreifen, wenn bewilligungspflichtige Filmvorführungen ohne Bewilligung oder in einer hiefür nicht genehmigten Veranstaltungsstätte vorgeführt werden.
§ 34 VAG 1997 · VAG 1997 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 34 Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1997 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…1) § 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2000 tritt mit 1. März 2000 in Kraft. (2) § 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) Die §§ …
§ 32 Strafbestimmungen
8. Abschnitt Schlußbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt wer a) eine gemäß § 4, bei Filmvorführungen in Verbindung mit § 29 bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Bed…
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