§ 3 Veranstalter — VAG 1997
Veranstalter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer eine Veranstaltung abhält oder wer öffentlich oder gegenüber der Behörde als Veranstalter auftritt. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist.
§ 17 VAG 1997 · VAG 1997 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 17 Genehmigungsvoraussetzungen
…und -zeiten einerseits und dem Standort der Kinos und dem Einzugsbereich der erwarteten Besucher andererseits ein überdurchschnittliches Aufkommen an motorisiertem individuellen Verkehr (MIV) verbunden ist. (3) Spielhallen dürfen im Umkreis von 500 m von Schulen, Schülerheimen, Horten sowie von anderen Jugendeinrichtungen (Jugendzentren und -heime), die vornehmlich von Kindern oder Jugendlichen (§…
Rückverweise