§ 29 Bewilligung — VAG 1997
(1) Keiner Bewilligung nach § 4 Abs. 1 bedürfen Filmvorführungen:
a) die keine Spielhandlung beinhalten und lediglich der Information dienen, wie Reiseberichte udgl;
b) durch Beherbergungsbetriebe, wenn die Vorführung nur den beherbergten Gästen in den Gästezimmern zugänglich ist;
c) die Rundfunkübertragungen wiedergeben;
d) mit einer kürzeren Dauer als 15 Minuten;
e) mit einer geringeren Breite als 10 mm.
In Betriebsstätten mit mehreren Vorführräumen (Multiplex-Kinos) sind so viele Bewilligungen notwendig, als Vorführräume vorgesehen sind. Kinos mit Vorführungen in Einzelkabinen benötigen aber auch dann nur eine Bewilligung, wenn die Einzelkabinen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen.
(2) § 7 Abs. 1 gilt nicht.
(3) Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung auf die Dauer von längstens sechs Monaten ruhend melden. Das Ruhen wird mit dem vom Bewilligungsinhaber angegebenen Zeitpunkt wirksam, der aber nicht mehr als ein Monat vor dem Einlangen der Meldung bei der Behörde liegen darf.
(4) Über § 9 hinausgehend ist die Bewilligung auch zu entziehen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung oder länger als sechs Monate oder nach Beendigung des Ruhens nicht (wieder) ausgeübt wird.
(5) § 15 gilt nicht.
§ 32 VAG 1997 · VAG 1997 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 32 Strafbestimmungen
…Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt wer a) eine gemäß § 4, bei Filmvorführungen in Verbindung mit § 29 bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt; b) eine gemäß § 12 anmeldepflichtige Veranstaltung ohne vorhergehende Anmeldung abhält…
Rückverweise