§ 28 Mitwirkung der Bundespolizei
In Kraft bis 30. April 2026
Up-to-date
§ 28 Mitwirkung der Bundespolizei — VAG 1997
Die Organe der Bundespolizei haben neben der Handhabung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch § 25 Abs. 2 und 3 eingeräumten Befugnisse bei der Überwachung von Veranstaltungen gemäß § 24 Abs. 2 lit. b und c im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
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