§ 27 Einräumung von Sitzplätzen — VAG 1997
Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen eine Überwachung gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz erforderlich ist und den Besuchern Sitzplätze zur Verfügung stehen, den mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organen die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu halten, von denen aus der Gang der Veranstaltung und der Zuschauerraum genau beobachtet werden können. Die Überwachung und Inanspruchnahme von Sitzplätzen ist dem Veranstalter rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 32 VAG 1997 · VAG 1997 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 32 Strafbestimmungen
…25 nicht Folge leistet; oder n) als Veranstalter den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stellt (§ 27). (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis e, g bis i und k bis n sind mit Geldstrafe bis zu 3.700 …
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