§ 22 Zeitliche Verbote und Beschränkungen — VAG 1997
(1) Am Karfreitag und am 24. Dezember ist die Abhaltung von Veranstaltungen verboten, die den Charakter dieser Tage stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind.
(2) Die Landesregierung kann aus bestimmten Anlässen, die eine allgemeine Trauer zur Folge haben (Staats- oder Landestrauer), die Abhaltung von Veranstaltungen verbieten oder von der Bedingung abhängig machen, daß dem Anlaß Rechnung getragen wird. Erfolgt eine solche Anordnung allgemein durch Verordnung, kann diese auch durch den Rundfunk und durch die Tageszeitungen rechtsgültig kundgemacht werden.
§ 34 VAG 1997 · VAG 1997 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 34 Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1997 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…1) § 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2000 tritt mit 1. März 2000 in Kraft. (2) § 32 Abs 2 in…
§ 32 Strafbestimmungen
…oder zum Betrieb im Land Salzburg überläßt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Salzburg gelegen ist; k) dem Verbot gemäß § 22 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 2 zuwiderhandelt; l) eine Bezeichnung verwendet, die gegen § 23 verstößt; m…
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