(1) Verboten sind:
a) die Durchführung von Experimenten, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden können;
b) das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Eine verrohende Wirkung ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung oder Verletzung von Menschen ist. Vom Verbot ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr 620/1989.
(2) Geldspielapparate sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflußt werden kann. Freispiele gelten nicht als Gewinn.
(3) Als Geldspielapparate gelten auch Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, wenn sie nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählungsvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind.
§ 7 VAG 1997 · VAG 1997 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 7 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen
…der Veranstaltung aus Gründen der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der öffentlichen Sittlichkeit keine Bedenken bestehen und die Veranstaltung nicht gemäß § 21 verboten ist. (2) Bedenken aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit bestehen gegen die Abhaltung von Revue- und Varietevorführungen insbesondere dann, wenn im Rahmen der Veranstaltung die…
§ 25 Besondere Anordnungen
…anordnen. Sie hat eine solche Beendigung anzuordnen, wenn eine Veranstaltung trotz ihrer Untersagung (§§ 14 und 15) oder eines Verbotes gemäß § 21 oder ohne die erforderliche Genehmigung der Veranstaltungsstätte (§ 16 Abs. 1 bis 3) abgehalten wird. (2) Bei Feststellung von Mängeln an der Veranstaltungsstätte…
§ 14 Untersagung
…von der Landespolizeidirektion zu untersagen, wenn a) die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf (§ 4 Abs 1); b) die Veranstaltung verboten ist (§ 21); c) Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß durch die Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet werden würde und…
§ 9 Besondere Fälle der Entziehung der Bewilligung
…und Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wird; b) die Veranstaltung zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder zur Abhaltung verbotener Veranstaltungen (§ 21) oder anderer, nicht bewilligter oder angezeigter Veranstaltungen oder auf sonstige Weise mißbraucht wird; c) die Bewilligung von einem Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wird, ohne daß…