§ 2 Einteilung der Veranstaltungen
In Kraft seit 31. Dezember 1997
Up-to-date
(1) Die Veranstaltungen werden eingeteilt in
a) bewilligungspflichtige (§ 4 Abs 1) und
b) anmeldepflichtige (§ 12).
(2) Anmeldepflichtige Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Bereich der Veranstaltungsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, gelten als Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung.
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