§ 2 Einteilung der Veranstaltungen — VAG 1997
(1) Die Veranstaltungen werden eingeteilt in
a) bewilligungspflichtige (§ 4 Abs 1) und
b) anmeldepflichtige (§ 12).
(2) Anmeldepflichtige Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Bereich der Veranstaltungsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, gelten als Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung.
§ 12 VAG 1997 · VAG 1997 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 12 Anmeldepflicht
…3. Abschnitt Anmeldepflichtige Veranstaltungen (1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, sind alle nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltungen beim Bürgermeister der Gemeinde, in der sie abgehalten werden, oder im Gebiet einer Gemeinde, in…
§ 15 Veranstaltungen im Umherziehen
…durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 13 Abs 3 erster Satz nicht hintangehalten werden kann. Bei Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2) fallen die Vidierung, die Vorschreibung von Auflagen und die Untersagung der Veranstaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.…
§ 14 Untersagung
…16 Abs 1 bis 3 erforderliche Genehmigung nicht oder nicht für derartige Veranstaltungen vorliegt, bei Veranstaltungsstätten im Freien gemäß § 16 Abs 2 lit e außerdem, wenn auch ohne besondere Anlagen oder betriebstechnische Einrichtungen durch die Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitungen eine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung…
§ 13 Anmeldung
…die voraussichtliche Zahl der Besucher; e) im Fall der Abhaltung der Veranstaltung in einer genehmigungspflichtigen Veranstaltungsstätte (§ 16 Abs 1 iVm Abs 2) die Anführung der Genehmigungsbehörde sowie des Datums und der Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides. (2) Über die Anmeldung ist vom Bürgermeister oder im Gebiet einer Gemeinde, in…
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