§ 18 Obliegenheiten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte — VAG 1997
(1) Der Verfügungsberechtigte über die für die Veranstaltung in Aussicht genommene Veranstaltungsstätte darf die Abhaltung einer Veranstaltung nur zulassen, wenn der Veranstalter den Bewilligungsbescheid bzw die Anmeldebescheinigung für die Veranstaltung vorlegt und die Veranstaltungsstätte für derartige Veranstaltungen genehmigt ist oder keiner besonderen Genehmigung bedarf (§ 16 Abs. 2).
(2) Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte hat diese auf die Dauer ihrer Verwendung als solche in gutem, der Genehmigung und den hiefür maßgeblichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten und Mängel auch ohne besonderen Auftrag der Behörde unverzüglich zu beseitigen. Betriebstechnische Einrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, sind vom Verfügungsberechtigten alle drei Jahre wiederkehrend von einem geeigneten Sachverständigen auf ihre Sicherheit und die Einhaltung des Genehmigungsbescheides überprüfen zu lassen. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
§ 19 VAG 1997 · VAG 1997 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 19 Besondere Betriebsvorschriften
… 15 und allfälligen Auflagenvorschreibungen, für betriebstechnische Einrichtungen die Genehmigung gemäß § 16 Abs. 1 oder 3 und der Prüfbericht gemäß § 18 Abs. 2; c) bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen (§ 12 Abs. 1 iVm Abs. 2 und 3) die Anmeldebescheinigung (§ 13 Abs…
§ 32 Strafbestimmungen
…verstößt; f) eine Spielhalle in der im § 17 Abs. 3 festgelegten Verbotszone einrichtet oder betreibt; g) als Verfügungsberechtigter seine Obliegenheiten (§ 18) oder als Veranstalter die besonderen Betriebsvorschriften (§§ 19, 30) nicht einhält; h) gegen die feuerpolizeilichen Vorschriften (§ 20) verstößt; i) Experimente durchführt…
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