§ 15 Veranstaltungen im Umherziehen — VAG 1997
Für Veranstaltungen im Umherziehen ist der Bewilligungsbescheid gemäß § 4 vom Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung der Gemeinde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, der Landespolizeidirektion zur Vidierung vorzulegen. Die Vidierung ist auf dem Bewilligungsbescheid zu vermerken. Für die Vorschreibung von Auflagen gilt § 13 Abs 3 erster Satz und Abs 5 sinngemäß. Der Bürgermeister bzw die Landespolizeidirektion hat die Vidierung zu verweigern und die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß durch die Abhaltung der Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet werden würde und dies auch durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 13 Abs 3 erster Satz nicht hintangehalten werden kann. Bei Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2) fallen die Vidierung, die Vorschreibung von Auflagen und die Untersagung der Veranstaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 29 VAG 1997 · VAG 1997 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 29 Bewilligung
…b) durch Beherbergungsbetriebe, wenn die Vorführung nur den beherbergten Gästen in den Gästezimmern zugänglich ist; c) die Rundfunkübertragungen wiedergeben; d) mit einer kürzeren Dauer als 15 Minuten; e) mit einer geringeren Breite als 10 mm. In Betriebsstätten mit mehreren Vorführräumen (Multiplex-Kinos) sind so viele Bewilligungen notwendig, als Vorführräume vorgesehen sind…
§ 32 Strafbestimmungen
…Anmeldung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt; c) eine gemäß § 14 Abs. 1 lit. c oder d oder § 15 untersagte Veranstaltung abhält; d) eine Veranstaltung im Umherziehen abhält, ohne den Bewilligungsbescheid gemäß § 15 zur Vidierung vorgelegt zu haben oder gegen die vorgeschriebenen…
§ 19 Besondere Betriebsvorschriften
…bei Veranstaltungen im Umherziehen (§ 5 Abs. 1 lit. c) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4 samt dem Vidierungsvermerk gemäß § 15 und allfälligen Auflagenvorschreibungen, für betriebstechnische Einrichtungen die Genehmigung gemäß § 16 Abs. 1 oder 3 und der Prüfbericht gemäß § 18 Abs…
§ 16 Genehmigungspflicht für Veranstaltungsstätten
…zu wahrenden öffentlichen Interessen erforderlich sind. (6) Bei Veranstaltungen im Umherziehen gilt die Vorlage des Bewilligungsbescheides zur Vidierung durch den Bürgermeister der Gemeinde (§ 15) zugleich als Ansuchen um Genehmigung des Veranstaltungsortes, wenn eine solche erforderlich ist. In diesem Fall kann der Bürgermeister bei der Vidierung auch Auflagen vorschreiben, die…
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