§ 11 Verbot des Beginnes der Veranstaltung vor Verleihung der Bewilligung
In Kraft bis 30. April 2026
Up-to-date
VAG 1997
Gliederung
2. Abschnitt Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
§ 11 Verbot des Beginnes der Veranstaltung vor Verleihung der Bewilligung
Vor rechtskräftiger Verleihung der Bewilligung darf mit der Abhaltung der Veranstaltung nicht begonnen werden.
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