§ 8 § 8
In Kraft seit 12. Februar 2022
Up-to-date
Zugang zum internen Hinweisgebersystem einer juristischen Person nach § 7 Abs. 1 haben deren Dienst- oder Arbeitnehmer sowie deren ehemalige Dienst- oder Arbeitnehmer, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.
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