§ 18a § 18a
In Kraft seit 25. März 2023
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Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 18 können Hinweisgeber und Personen nach § 18 Abs. 3 den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist.
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