Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls zu enthalten:
1. Emissionsgrenzwerte oder äquivalente Parameter oder Maßnahmen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 nach dem Stand der Technik. Dabei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen;
2. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und des Messortes) und die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 8 Abs 2 angewendet worden ist, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Überwachungsauflagen haben sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;
3. angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;
4. angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens;
5. angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Bodenverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage. Die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;
6. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die Auflassung oder endgültige Schließung des Betriebs;
6a. Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung; und
7. eine Verpflichtung des Inhabers oder der Inhaberin der Anlage, der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich Folgendes zu übermitteln:
a) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Z 2) und sonstige erforderliche Daten, die der Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen, und
b) in den Fällen, in denen gemäß § 8 Abs 2 bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.
Rückverweise
UUIG · Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz
§ 12 Überwachung von Anlagen
…der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. (3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jährlich über die Ergebnisse der gemäß § 7 Z 7 lit a erforderlichen Überwachung der Emissionen bis längstens 30. April des Folgejahres zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Internet einen Hinweis zu veröffentlichen…
§ 15 Strafbestimmungen
…Anlage ohne die gemäß § 3 Abs 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß § 6 oder § 7 nicht einhält; 2. Maßnahmen abweichend von Genehmigungen, die auf Grund dieses Abschnitts erteilt worden sind, ausführt; 3. die in Bescheiden auf Grund dieses Abschnitts enthaltenen…
§ 4 Verfahrensbestimmungen
…oder freigesetzt werden; 5. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage; 6. Angaben über Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage; 7. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; 8. Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur…
§ 8 Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen
…Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 7 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der…