§ 49 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
§ 49 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden — UUIG
(1) Die in diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Umweltinformationsbegehrens sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsvorsitzenden zu erlassen.
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