§ 47 Anpassung der Anhänge 2 bis 4
In Kraft seit 23. November 2018
Up-to-date
UUIG
Gliederung
4. Abschnitt Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
§ 47 Anpassung der Anhänge 2 bis 4
Rückverweise
Die Landesregierung kann die Anhänge 2 bis 4 an Änderungen der Anhänge I bis III des im § 53 Z 5 angeführten unionsrechtlichen Rechtsaktes anpassen.
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